ihn weitergeleitet werde, und dass mit der Zustellung an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort allfällige Rechtsmittelfristen zu laufen begännen. Der Beschwerdeführer erklärte, dies verstanden und zur Kenntnis genommen zu haben (VA act. 50, 76 f.). Auch wenn in der Folge bis zur Ausfällung des Strafbefehls am 18. Oktober 2023 (VA act. 125 ff.) gegen ihn keine weitere verfahrensbezogene Handlung mehr erfolgte, musste er mit der Zustellung eines behördlichen Aktes an seine Adresse rechnen, zumal die Zustellfiktion auch bei einer Untätigkeit der Behörde bis etwa einem Jahr noch greift (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2).