Mit seiner Unterschrift (VA act. 51, 77) hat der Beschwerdeführer somit die Richtigkeit der Protokolle der Einvernahmen vom 6. Mai 2023 und vom 2. Juli 2023 anerkannt. Aus den Protokollen ergibt sich, dass er in beiden Einvernahmen über seine Rechte belehrt und darauf hingewiesen wurde, dass er bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzeigt und von dieser Amtsstelle eingeschriebene Briefpost erhalten werde. Schliesslich wurde ihm erklärt, dass es an ihm liege, dafür zu sorgen, dass die künftige Korrespondenz, insbesondere auch Verfügungen und ein allfälliges Urteil, an -8-