9 Abs. 1 ZGB für die dadurch bezeugten Tatsachen vermutungsweise vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit seines Inhalts nachgewiesen ist (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 76 StPO).