3.2.2. Die eigenhändige Unterzeichnung durch die einvernommene Person am Schluss des Protokolls gibt die Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls. Mit der Unterschrift wird bestätigt, dass die einvernommene Person die protokollierten Angaben tatsächlich machte (PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 78 StPO). Das Protokoll als öffentliche Urkunde erbringt gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB für die dadurch bezeugten Tatsachen vermutungsweise vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit seines Inhalts nachgewiesen ist (DANIELA BRÜSCHWEILER/