3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Mai 2023 und am 2. Juli 2023 von der Kantonspolizei Aargau einvernommen. Gemäss den Einvernahmeprotokollen wurde er in beiden Einvernahmen darauf hingewiesen, dass er bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzeigt und von dieser Amtsstelle eingeschriebene Briefpost erhalten werde. Ausserdem wurde er aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die künftige Korrespondenz, insbesondere auch Verfügungen und ein allfälliges Urteil, an ihn weitergeleitet werden. Der Beschwerdeführer erklärte, dies verstanden und zur Kenntnis genommen zu haben, und unterzeichnete anschliessend die Protokolle (vorinstanzliche Akten [VA] act. 50 f., 77).