3. 3.1. Der Strafbefehl wird den Personen, die zur Einsprache befugt sind (d.h. nach Art. 354 Abs. 1 StPO insbesondere der beschuldigten Person), unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung des Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde.