Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 6. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde eingereicht habe, zeige exemplarisch auf, dass die Zustellung von Postsendungen an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse klappe und der Beschwerdeführer auch in der Lage sei, diese (fristgerecht) entgegenzunehmen und darauf zu reagieren. Der Strafbefehl sei dem Beschuldigten somit korrekt eröffnet bzw. die Zustellung des Strafbefehls vom 18. Oktober 2023 sei rechtsgenüglich erfolgt und die daraufhin erhobene Einsprache verspätet eingereicht worden, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei.