genommen worden. Dass der Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 dem Beschwerdeführer nicht per Einschreiben habe zugestellt werden können, sei demnach einzig seinem trölerischen Verhalten zuzuschreiben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 6. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde eingereicht habe, zeige exemplarisch auf, dass die Zustellung von Postsendungen an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse klappe und der Beschwerdeführer auch in der Lage sei, diese (fristgerecht) entgegenzunehmen und darauf zu reagieren.