2.3. Dem hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entgegen, der Beschwerdeführer sei in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2023 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er Verfügungen und allfällige Urteile an die von ihm genannte Adresse zugestellt erhalte. Dies habe auch mehrfach geklappt. So hätten ihm der Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl vom 6. Mai 2023 wie auch die erste Mahnung problemlos zugestellt werden können bzw. seien von ihm in Empfang -6-