Die Zustellfiktion sei nicht dafür gedacht, organisatorische Mängel bei staatlich geführten Institutionen ausserhalb der Kontrolle der Betroffenen auszugleichen. Aus diesen Gründen sei die Zustellung des Strafbefehls offensichtlich nicht rechtsgenüglich erfolgt und dem Beschwerdeführer sei ein neuer Strafbefehl zuzustellen, gegen den er sich auf Wunsch ordnungsgemäss wehren könne. Die Feststellung, dass der Strafbefehl nicht zugestellt worden sei, bedeute auch, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, dass seine Einsprache zu spät gekommen sei.