Entgegen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei es ohne weiteres denkbar, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass bei einem solchen System Sendungen oder Abholeinladungen schlicht verloren gingen. Die Zustellfiktion sei in solchen Konstellationen nicht anwendbar, da dem Beschwerdeführer in keiner Weise ein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne, bei dem er treuwidrig die Zustellung des Strafbefehls verhindert habe. Die Zustellfiktion sei nicht dafür gedacht, organisatorische Mängel bei staatlich geführten Institutionen ausserhalb der Kontrolle der Betroffenen auszugleichen.