dieser Personen, inklusive des Beschwerdeführers, spreche Deutsch. Die Kommunikation zwischen den Bewohnern selbst sowie auch mit den Verantwortlichen sei dadurch erschwert. Infolgedessen sei eine effektive Koordination der Postzustellungen kaum möglich. Weiter habe der Beschwerdeführer als Asylsuchender aus R._____ keinerlei Kenntnisse der prozessualen Abläufe im schweizerischen Rechtssystem. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die Zustellfiktion gekannt und sich daher ohne weiteres um die Einrichtung eines effektiven Postzustellsystems habe kümmern können.