2.2. Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, er habe den Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 nie abgeholt, da er nichts davon gewusst habe. Erst mit der Zustellung der Mahnung vom 27. November 2023 habe er von diesem Strafbefehl erfahren. Bei der im Strafverfahren als Zustelldomizil angegebenen Adresse handle es sich um das Büro der kantonalen Asylunterkunft Q._____, wo er während des Strafverfahrens gelebt habe. Die Bewohner dieser Asylunterkunft hätten keine eigenen Postfächer oder Postboxen. Die Post werde vor Ort im Büro abgegeben und dann nach Möglichkeit an die Adressaten verteilt. Diese Verteilung erfolge je nach Situation unterschiedlich;