Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, jemanden bei einer etwaigen Abwesenheit zu organisieren. Der Strafbefehl, welcher vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden sei, gelte daher am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, d.h. am 27. Oktober 2023, als zugestellt und sei dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet worden. Obwohl das besagte Schreiben vom Beschwerdeführer aus welchen Gründen auch immer nicht abgeholt worden sei, greife in diesem Zusammenhang die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO. Die Einsprachefrist habe der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 15. Dezember 2023 nicht eingehalten.