Es wäre folglich an ihm gewesen, dafür besorgt zu sein, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können. Seine Ausführungen, wonach es sich bei der Adresse um das Büro einer Kollektivunterkunft für Asylbewerber handle und die Abholeinladung im Büro in der Annahme abgegeben werde, dass diese dann in irgendeiner Form den Adressaten zugestellt werde, gingen an der Sache vorbei. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, jemanden bei einer etwaigen Abwesenheit zu organisieren.