2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe den Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 an die vom Beschwerdeführer im Strafverfahren angegebene Adresse "[…]" zugestellt. Darauf sei abzustellen. Zudem sei der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2023 darauf hingewiesen worden, dass er Verfügungen und allfällige Urteile an die Adresse zugestellt erhalte. Es wäre folglich an ihm gewesen, dafür besorgt zu sein, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können.