1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. -4-