Am 27. November 2023 erliess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen A._____ die erste Mahnung für die Busse von Fr. 700.00 und die Kosten von Fr. 883.70, d.h. total Fr. 1'583.70. 2. 2.1. Gegen den Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 erhob A._____ am 15. Dezember 2023 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Einsprache, an welcher er mit Eingabe vom 4. Januar 2024 festhielt. 2.2. Am 30. Januar 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einsprache samt Akten an das Bezirksgericht Lenzburg zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache und bejahendenfalls zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 11. März 2024: