1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A._____ mit Strafbefehl ST.2023.3221 vom 18. Oktober 2023 wegen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB und Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 700.00. Die eingeschriebene Postsendung mit diesem Strafbefehl wurde am 19. Oktober 2023 bei der Schweizerischen Post aufgegeben und A._____ am 20. Oktober 2023 zur Abholung bis am 27. Oktober 2023 gemeldet. Am 30. Oktober 2023 wurde die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgesandt.