7.2. 7.2.1. Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dauert die amtliche Verteidigung bis zu deren Widerruf und gilt somit auch für das Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 7.2.2. Die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch die zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.