6. Zusammengefasst ist die von der Vorinstanz am 12. März 2024 verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 8. Juni 2024 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).