Die Verlängerung der Haft dient entsprechend der Sicherung des Fortgangs der Strafuntersuchung und ist angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (noch) angemessen, da sie auch bei einer weiteren Verlängerung um drei Monate nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe von deutlich über einem Jahr kommt. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate ist damit verhältnismässig und es besteht keine Gefahr von Überhaft. - 13 -