Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dürfte angesichts des nunmehr fortgeschrittenen Vorverfahrens (insb. Zustellung des Deliktsverzeichnisses an die vier Hauptbeschuldigten) eine zeitnahe Anklageerhebung zu erwarten sein (angefochtene Verfügung, E. 8.5). Die Verlängerung der Haft dient entsprechend der Sicherung des Fortgangs der Strafuntersuchung und ist angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (noch) angemessen, da sie auch bei einer weiteren Verlängerung um drei Monate nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe von deutlich über einem Jahr kommt.