5.4.4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund dreizehn Monaten in Untersuchungshaft. Bei Bewilligung der Verlängerung der Untersuchungshaft würde die Untersuchungshaft insgesamt fünfzehn Monate betragen. Der Strafrahmen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände reicht bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dürfte angesichts des nunmehr fortgeschrittenen Vorverfahrens (insb. Zustellung des Deliktsverzeichnisses an die vier Hauptbeschuldigten) eine zeitnahe Anklageerhebung zu erwarten sein (angefochtene Verfügung, E. 8.5).