gen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und des Bundesgerichts verwiesen. Ebenfalls nicht geeignet, der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung zu tragen, sind die von ihm summarisch erwähnten Auflagen, einer Arbeit nachzugehen oder sich bei einer Amtsstelle zu melden (Beschwerde, S. 10 Ziff. V.12.d). Beide Massnahmen könnten den Beschwerdeführer nicht effektiv von einer Flucht abhalten, sollte er sich dafür entschieden haben bzw. (wie jederzeit möglich) dafür entscheiden.