Verfügt der Beschwerdeführer aber nicht über eine besonders nahe Beziehung zu seinem Vater, ist nicht auszuschliessen, dass er diesem den Verlust der Kaution zumutet. Zudem besteht angesichts des unklaren Verbleibs des Deliksguts immer noch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die Kaution verfallen lassen würde, um an den möglicherweise beiseite geschafften Deliktserlös zu gelangen, womit – wie die Beschwerdekammer in Strafsachen - 12 -