Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs würde im obergerichtlichen Verfahren geheilt, indem der Beschwerdeführer umfassend zu hören ist. Eine Rückweisung erübrigte sich umso mehr, als selbst der amtlich verteidigte Beschwerdeführer keine Rückweisung, sondern vielmehr einen reformatorischen Entscheid der Beschwerdeinstanz beantragt.