Fluchtvermeidung, nicht in genügendem Mass zu gewährleisten (angefochtene Verfügung, E. 8.4). Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist und sie dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, denn Letzterer konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu erneut äussern und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs würde im obergerichtlichen Verfahren geheilt, indem der Beschwerdeführer umfassend zu hören ist.