5.4.1.2. Die Begründung der Vorinstanz betreffend Ersatzmassnahmen ist tatsächlich kurz und erschöpft sich in der Feststellung, eine mildere Massnahme im Sinne von Art. 237 StPO, unter anderem die offerierte Sicherheitsleistung durch eine Drittperson, vermöchte den Zweck der Haft, die - 11 -