5.4. 5.4.1. 5.4.1.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die von ihm offerierte Kaution von Fr. 60'000.00 vorab, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Zwar habe die Vorinstanz implizit ausgeführt, dass eine Sicherheitsleistung möglich wäre, offenbar sei die offerierte Summe aber zu wenig hoch, um der Fluchtgefahr zu begegnen. Damit setze sie sich nicht damit auseinander, inwiefern die von seinem Vater offerierte Kaution zu wenig hoch sei, zumal sie etwa einem Drittel von dessen Barvermögen entspreche.