Stellungnahme, Ziff. 2). Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr bleibt es mangels ersichtlicher Veränderungen der konkreten Umstände dabei, dass dem Beschwerdeführer eine deutlich länger als ein Jahr bemessene Freiheitsstrafe droht und kein Anlass besteht, vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung einer potenziell bedingten oder teilbedingten Strafe abzuweichen.