Mit der Staatsanwaltschaft Baden (Beschwerdeantwort, S. 2) ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese konkreten Umstände seit dem Urteil des Bundesgerichts verändert haben sollten. Solche Veränderungen macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend, sondern versucht – unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts – die konkreten Umstände des Einzelfalls, welche ausnahmsweise ein Abweichen von Grundsatz der Nichtberücksichtigung einer potenziell bedingten oder teilbedingten Strafe rechtfertigen können, mit einer anderen Würdigung des bereits vor Bundesgericht bekannten Sachverhalts darzulegen (Beschwerde, S. 7 f. Ziff. V.11; Stellungnahme, Ziff. 2).