5.3. Das Bundesgericht hielt mit Urteil vom 9. November 2023 ausdrücklich fest, gestützt auf die konkreten Umstände bestehe vorliegend kein Anlass, ausnahmsweise vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung einer potenziell bedingten oder teilbedingten Strafe abzuweichen (Urteil des Bundesgerichts 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.3). Mit der Staatsanwaltschaft Baden (Beschwerdeantwort, S. 2) ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese konkreten Umstände seit dem Urteil des Bundesgerichts verändert haben sollten.