5.2.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Haft sei nicht länger verhältnismässig, da eine bedingte oder teilbedingte Strafe angenommen werden müsse, bzw. einem allfällig vorhandenen Restrisiko mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könne. Die offerierten Ersatzmassnahmen - 10 - – insbesondere die Kaution in Höhe von Fr. 60'000.00, die sein Vater leiste, sowie weitere Ersatzmassnahmen wie z.B. eine Ausweis- und Schriftensperre – seien eine taugliche Sicherheit, um die Fluchtgefahr auszuschliessen (Beschwerde, S. 6 Ziff. V.9 ff.; Stellungnahme, Ziff.2 f.).