Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei nicht vom Grundsatz der Nichtbeachtung eines potenziellen, (teil-)bedingten Strafvollzugs abzuweichen. Eine mildere Massnahme im Sinne von Art. 237 StPO, unter anderem die vom Beschwerdeführer offerierte Sicherheitsleistung durch eine Drittperson, vermöchte den Zweck der Haft, die Fluchtvermeidung, nicht in genügendem Mass zu gewährleisten (angefochtene Verfügung, E. 8.4).