5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz erachtete eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig. Angesichts der Anzahl der Delikte, des hohen Deliktsbetrags sowie der organisierten Tatbegehung durch mehrere Personen sei mit der Staatsanwaltschaft Baden mit einer empfindlichen, deutlich über ein Jahr hinausgehenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei nicht vom Grundsatz der Nichtbeachtung eines potenziellen, (teil-)bedingten Strafvollzugs abzuweichen.