Es ist daher auf die E. 5.3 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zu verweisen, in welcher ausführlich und mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts dargelegt wurde, dass sich der Beschwerdeführer mutmasslich mit beträchtlichen Zivilansprüchen konfrontiert sehen dürfte, was den Fluchtanreiz erheblich erhöhe (vgl. zum Ganzen E. 4.4.1 hievor). Hieran hat sich nichts geändert und der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch nichts Neues vor, im Gegenteil hat das Bundesgericht die erwähnte Beurteilung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ausdrücklich geschützt (vgl. E. 4.4.2 hiervor).