IV.12 [HA.2023.429] vorgebracht. Es ist daher auf die E. 5.3 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zu verweisen, in welcher ausführlich und mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts dargelegt wurde, dass sich der Beschwerdeführer mutmasslich mit beträchtlichen Zivilansprüchen konfrontiert sehen dürfte, was den Fluchtanreiz erheblich erhöhe (vgl. zum Ganzen E. 4.4.1 hievor).