4.4.3.3. Mit Blick auf die vorstehende Erwägung (vgl. E. 4.4.3.2 hiervor) erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mittlerweile über ein Jahr inhaftiert (Beschwerde, S. 5 Ziff. IV.7.b), weshalb sinngemäss nur noch allenfalls ein Restrisiko für eine Flucht bestehe. Nicht unter dem Titel der Fluchtgefahr, sondern im Rahmen der in E. 5 folgenden Prüfung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist ferner zu klären, ob der Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnet werden kann. -9-