Angesichts der fehlenden Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz, der deutschen Staatsbürgerschaft, der familiären Verbindungen nach Q._____ und T._____ und der drohenden Freiheitsstrafe mit Landesverweisung und hohen Zivilforderungen bestehen hinreichende Anhaltspunkte, die bei einer Haftentlassung eine Flucht wahrscheinlich machen. Es ist (wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 13. Juli 2023 E. 4.2.2) nach wie vor von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat damit den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht."