Dass die drohenden hohen Zivilforderungen, welche der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, von welchen er indessen nicht darlegt, wie er diese begleichen könnte, ebenfalls einen Anreiz begründen, sich seiner Verantwortung durch Flucht zu entziehen, liegt ebenfalls auf der Hand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2022 vom 4. Februar 2022 E. 4.3). Auch hier kann damit auf die Erwägungen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 13. Juli 2023 (E. 4.2.3.2) verwiesen werden.