Es liegt der dringende Tatverdacht auf die Begehung von rund 30 Straftaten (insbesondere Diebstahl von Kupferkabeln und Kupferstücken) während ca. eines Jahres und mit einem Deliktsbetrag von mehreren hunderttausend Franken vor, wobei u.a. der Verdacht auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl besteht. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die (auch von ihm als dreist bezeichneten) Taten eher Einschleichdiebstählen gleichen würden, nichts zu ändern. Die bandenmässige Begehung des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 StGB sieht eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vor.