Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 13. Juli 2023 E. 4.2.3.2). Die Ausführungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung umgehend eine neue Stelle und Wohnung suchen würde, vermögen an der fehlenden Bindung zur Schweiz nichts zu ändern.