An diesen Umständen hat sich seither nichts geändert, was vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wird. Wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 13. Juli 2023 ist damit auch derzeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Ausland, insbesondere in U._____ oder in T._____ ohne Weiteres zurechtfinden könnte. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 13. Juli 2023 E. 4.2.3.2).