Ausser seiner bisherigen Arbeitsstelle als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma hat der Beschwerdeführer keine ersichtlichen Bindungen zur Schweiz. Insbesondere verfügt er nach eigenen Angaben weder über familiäre – seine Mutter lebt in Q._____, sein Vater und Bruder leben in T._____ –, partnerschaftliche noch andere soziale Beziehungen in der Schweiz, sondern verbringt seine Freizeit mit seinen Hunden, im Fitnesscenter oder alleine. An diesen Umständen hat sich seither nichts geändert, was vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wird.