Wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 13. Juli 2023 ausgeführt, ist der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger. Er ist in Q._____ aufgewachsen und wohnte anschliessend bis ca. zu seinem 24. Altersjahr in R._____ sowie schliesslich auf S._____ und erneut in Q._____. Er lebt erst seit ca. fünf Jahren in der Schweiz und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B. Ausser seiner bisherigen Arbeitsstelle als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma hat der Beschwerdeführer keine ersichtlichen Bindungen zur Schweiz.