Bei einer Haftentlassung bestehe aufgrund des fehlenden festen Bezugs des Beschwerdeführers zur Schweiz weiterhin die Gefahr, dass dieser sich ins Ausland absetze und für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar wäre. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer geständig sowie reuig zeige, zumal sich die Möglichkeit eines (teil-)bedingten Strafvollzugs in der Gesamtbetrachtung der konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht massgeblich auszuwirken vermöge. -6-