Es seien keine erheblichen Veränderungen der Lebensumstände des Beschwerdeführers ersichtlich, welche eine anderweitige Beurteilung nahelegten. Bei einer Haftentlassung bestehe aufgrund des fehlenden festen Bezugs des Beschwerdeführers zur Schweiz weiterhin die Gefahr, dass dieser sich ins Ausland absetze und für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar wäre.