4.2. Die Vorinstanz bejahte mit Verfügung vom 12. März 2024 (E. 7.5) den von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr mit Verweis auf das vorangegangene Haftverfahren (HA.2023.611), den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.199 vom 13. Juli 2023 (E. 4.2.3.2) sowie das Urteil des Bundesgerichts 7B_842/2023 vom 9. November 2023. Es seien keine erheblichen Veränderungen der Lebensumstände des Beschwerdeführers ersichtlich, welche eine anderweitige Beurteilung nahelegten.