Da sich seit dem Haftverlängerungsgesuch vom 4. September 2023 in diesem Zusammenhang keine Änderungen ergeben haben und der Beschwerdeführer solche auch nicht geltend macht, ist mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, E. 6.2) weiterhin von dem von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bereits mit Entscheiden SBK.2023.199 vom 13. Juli 2023 und SBK.2023.280 vom 9. Oktober 2023 bejahten dringenden Tatverdacht betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (vgl. E. 3.1 hiervor) auszugehen. Es wird diesbezüglich daher ergänzend auf die entsprechenden Erwägungen in den vorerwähnten Ent-